KVN Pro

Einschränkungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst

Durch BSG-Urteil: „Die Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung ist in Gefahr!“

 Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat  darauf aufmerksam gemacht, dass es aktuell zu erheblichen Einschränkungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst kommen kann.

 

Grund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober zur Frage der Sozialversicherungspflicht von sogenannten Poolärzten im Bereitschaftsdienst – also Ärztinnen und Ärzten ohne Kassenzulassung. In einem spezifischen Fall eines Zahnarztes in Baden-Württemberg hat das Gericht entschieden, dass keine selbständige Tätigkeit vorlag, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Obwohl diese Entscheidung nicht direkt auf die rund 160 in Niedersachsen tätigen „Poolärzte“ im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst übertragen werden kann, bleibt die Möglichkeit, dass die Deutsche Rentenversicherung diese Tätigkeit als nicht selbstständig und damit als sozialversicherungspflichtig einstufen könnte.

 

„Aufgrund dieser Einschätzung hat der Vorstand der KVN  beschlossen, mit sofortiger Wirkung alle Genehmigungen zur selbstständigen Abrechnung von Leistungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst durch Nichtvertragsärzte – also Poolärzte - auszusetzen. Diese Ärztinnen und Ärzte werden den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst aktuell nicht antreten können. Diese Regelung betrifft alle Ärztinnen und Ärzte in Niedersachsen, die über eine solche Genehmigung verfügen, insgesamt rund 160 Mediziner. Ob und wie schnell ein Ersatz durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gefunden werden kann ist nicht absehbar. Daher wird es zu Einschränkungen im Bereitschaftsdienst kommen“, sagte der stellvertretende KVN-Vorstandsvorsitzende, Thorsten Schmidt.

 


"Poolärzte entlasten die Vertragsärztinnen und -ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst, damit diese jeden Tag in der Praxis die Patientinnen und Patienten versorgen können. Ein Wegfall der Poolärzte belastet die Praxen.“

Mark Barjenbruch, KVN-Vorstandsvorsitzender, äußerte sich besorgt über die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung: „Diese Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Niedersachsen haben, da die betroffenen Ärztinnen und Ärzte viele Dienste in Bereitschaftsdienstpraxen und im ärztlichen Besuchsdienst übernehmen.“

 

Schmidt wies darauf hin, dass diese Entscheidung ein weiterer Nackenschlag für die ambulante Versorgung bedeutet. „Die Politik fordert permanent eine Entlastung der Krankenhaus-Notaufnahmen und des Rettungsdienstes. Gleichzeitig werden jedoch immer mehr Entscheidungen getroffen, die die Tätigkeit im ambulanten Sektor unattraktiv machen und die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte immer mehr belasten. Es ist unabdingbar, dass „Poolärzte“ sowie vertretende Ärztinnen und Ärzte auch zukünftig rechtssicher im ärztlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt werden können." Außerdem betonte er, dass konkrete gesetzliche Regelungen, vergleichbar mit denen im Rettungsdienst für Notärztinnen und -notärzte, Abhilfe im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst leisten könnten. Forderungen nach derartigen Regelungen seien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aber stets vehement abgewiesenen worden.

 

Bis zur Bestätigung durch die Deutsche Rentenversicherung, dass die 160 Poolärzte in Niedersachsen einer rein selbstständigen Tätigkeit nachgehen, werden viele Praxen die teilweise ganztägigen Bereitschaftsdienste wieder selbst verrichten müssen. Folge wird dann sein, dass die Praxen aufgrund der Belastung am nächsten Tag schließen müssen.